Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizin

Menschen werden im Berufsleben stark beansprucht.

Sie sind physischen, psychischen, chemischen, biologischen und vielen anderen Belastungen ausgesetzt. Hitze, Kälte, Staub und Lärm setzen ihnen zu, auch gesundheitsschädliche Stoffe haben ihre Wirkungen.

Damit in den Unternehmen und Behörden die Führungskräfte rechtssicher und kompetent beraten werden, müssen neben den Fachkräften für Arbeitssicherheit auch Betriebsärzte bestellt werden.
(siehe §2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), Bestellung von Betriebsärzten)

Die gesetzlich geforderten "Betriebsärzte" in Form externer Betreuungsverhältnisse stellen wir in allen Regionen Deutschlands.

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Kooperation mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Gefährdungsanalysen)
  • Beratung zu Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumgebung sowie Arbeitsabläufen
  • Präventionsmaßnahmen zu berufsbedingten Gesundheitsgefahren erarbeiten
  • Beratung bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, Maschinen und persönliche Schutzausrüstungen, deren Überprüfung sowie Auswahl/Erprobung
  • Schulungen und Unterweisungen Ihrer Mitarbeiter in allen Fragen des Gesundheitsschutzes
  • Beratung zu Notfallorganisation und Erste Hilfe-Maßnahmen
  • Durchführung von arbeitsmedizinischen Vor- und Nachsorgeuntersuchungen sowie Beratungsdienstleistung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • die Eignung von Mitarbeitern für bestimmte Tätigkeiten feststellen
  • Durchführung regelmäßiger Begehungen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes
  • betriebliche Gesundheitsförderung sowie Beratung zu Wiedereingliederungsmaßnahmen
  • Suchtberatung

Der Betriebsarzt darf keine:

  • Überprüfungen von privaten, krankheitsbedingten Ausfällen der Beschäftigten vornehmen
  • verschreibungspflichtigen Medikamente liefern/ausgeben
  • Erkenntnisse aus vertraulichen Mitarbeitergesprächen, Vor- und Nachsorgeuntersuchungen an Vorgesetzte oder Unternehmer weitergeben
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen
  • Weisungen bei Anwendung der Fachkunde erteilen

Oft wird unterschätzt, welches Risiko nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für die Verantwortlichen in einem Betrieb durch Unterlassen von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz tatsächlich besteht. Verantwortlich ist immer der Unternehmer und oft auch Mitarbeiter in Führungspositionen.

So können beispielsweise Geldbußen bis zu 25.000,00 € verhängt werden, wenn Sie die Forderungen des §§2 und 12 Arbeitssicherheitsgesetzes vorsätzlich bzw. fahrlässig nicht erfüllen.

Treten beispielsweise aufgrund solcher "Unterlassungen" widrige Arbeitsbedingungen auf, die zu Gesundheitsschäden der Beschäftigten führen, können Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Führungskräfte seitens geschädigter Arbeitnehmer/-innen und Berufsgenossenschaften geltend gemacht werden.
Das bedeutet, Haftungsbeschränkungen aus der Rechtsform der Gesellschaft könnten somit umgangen werden (Durchgriffshaftung)!

Ohne Fachexperten für den betrieblichen Gesundheitsschutz in der Verantwortung des Unternehmers zu stehen ist, abgesehen von der gesetzlichen Pflicht, hoch riskant und spart letztendlich an falscher Stelle.

Welche Vorteile hat eine optimale Organisation in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz:

  • verbesserte, gefährdungsfreie und ergonomisch optimierte Arbeitsplätze führen zu hoher Effizienz und Qualität
  • persönliches Wohlbefinden der Mitarbeiter ist eine der wichtigsten Grundlagen zur Steigerung der Motivation, Kreativität, Produktivität und Qualität
  • weniger betriebsbedingte Erkrankungen tragen zum wirtschaftlichen Erfolg bei

Unternehmensimage:

  • Termin- und Qualitätssicherheit durch verbesserte Personalplanung mit weniger
  • krankheitsbedingten Ausfällen

§ 2 Bestellung von Betriebsärzten

(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

  1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
  3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.